Verschärftes Waffengesetz in Österreich notwendig?

Glück im Unglück

Ein 19-jähriger Schüler vom Schulzentrum Mistelbach wurde bei der Tat verletzt. Der Täter hatte er ein Blutbad mit vielen Opfern nach amerikanischem Vorbild geplant. Durch die Hemmung der Waffe habe der 18-Jährige diese und eine Tasche voller Munition weggeworfen und ist geflüchtet. Er wurde Mittwochabend festgenommen. Daraufhin ist Freitag die U-Haft verhängt worden, weitere Ermittlungen werden noch andauern.

Wie kam der Schütze zur Schusswaffe?

Der Verurteilte erwarb die Schusswaffe samt Munition Tage zuvor in einem Waffengeschäft. Er besaß eine Waffe der Kategorie D (Flinten mit glattem Lauf), die keiner Genehmigung bedarf, lediglich einem Mindestalter von 18 Jahren. Aber auch Gewehre, die nach jeder Schussabgabe händisch nachgeladen werden müssen (Kategorie C), sind für Personen ab 18 Jahren erhältlich. Käufer, welche über keinen Waffenschein, keiner Jagdkarte oder keiner Waffenbesitzkarte verfügen, müssen eine 3-tägige Frist bis zum Erhalt der Waffe abwarten. Diese wird im Fachjargon „Abkühlphase“ genannt. Diese soll verhindern, dass der Käufer im Affekt, schnell oder unüberlegt handelt und es wird überprüft, ob in der Vergangenheit bereits ein Waffenverbot verhängt wurde. Es gibt beim Kauf einer Kategorie D Waffe nur eine Registrierung durch den Fachhandel, aber keine amtliche Meldepflicht.

Waffen mit behördlicher Bewilligung

In Österreich gelten lediglich Schusswaffen der Kategorie B als genehmigungspflichtig. Zur Kategorie B gehören beispielsweise Selbstlade-Büchsen, Repetierflinten, Faustfeuerwaffen und halbautomatische Schusswaffen. Bei Besitz einer dieser Waffen bedarf es einer behördlichen Bewilligung, wie einem Waffenpass oder einer Waffenbesitzkarte. Die Kategorie A bezeichnet verbotenes Waffen- und Kriegsmaterial, diese sind in Österreich grundsätzlich nicht gestattet.

Verschärfung eines Waffengesetztes notwendig?

Der Vorfall in Niederösterreich gibt Anlass zu überdenken, ob eine Verschärfung des Waffengesetztes für Kategorie C und D Sinn machen würde. Trotz 3-tägiger Abkühlfrist könnte es durchaus gefährlich sein, Personen ohne psychologischem Gutachten den Erwerb einer Waffe zu gestatten.

2 Kommentare

  1. und wenn er mit einem Fahrzeug eine Amokfahrt geplant hätte? Sollten jetzt auch die Kriterien zur Erlangung eines Führerscheines überdacht werden??

  2. Das Problem ist, dass beim „überdenken“ immer nur alles schlechter gemacht wird, da man Neue Gesetze einführt, jedoch aber keine unsinnigen entfernt.

    z.B Sind Repetierflinten in Österreich verboten ( nicht wir ihr sagt „erlaubt“!!) Diese Regel macht überhaupt keinen Sinn, da halbautomatische Schrotflinten legal sind.

    Dann das Gesetz das halbautomatische Waffen nur mit Magazinen bis 10 Schuss geladen sein dürfen. Warum ist ein 30 Schuss Magazin gefährlicher als ein 10 Schuss Magazin? Das Magazin nachzuladen kostet einen guten Schützen kaum Zeit, die Regelung trifft nur die Sportschützen welche „aktives schießen“ (nachgebildeter Häuserkampf) praktizieren.

    Und noch was, nur 1% aller Totschläge und Morde findet mit Schusswaffen statt, und von diesen Schusswaffen sind fast GAR KEINE auf legalen Wege besorgt worden! Sowas wie da oben beschrieben passiert fast NIE! Die meisten Attentäter wrlche Schusswaffen benutzen, benutzen eh schon Waffen welche illegal sind. ..

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